Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Praktikum
§ 13.
(1) Als Vorbereitung für die Berufsausübung ist ein Praktikum in der Dauer von insgesamt sechs Monaten zu absolvieren. Mit der vollständigen Absolvierung des Praktikums wird das Diplomstudium abgeschlossen.
(2) Teile des Praktikums in Fächern des ersten Studienabschnittes dürfen bereits nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung während der Semester- und Hauptferien absolviert werden.
(3) Mindestens vier Monate des Praktikums sind nach der vollständigen Ablegung der zweiten Diplomprüfung zu absolvieren.
(4) Das Praktikum ist bei folgenden Einrichtungen zu absolvieren:
- 1. zwei Monate in der Lebensmittelüberwachung, davon ein Monat in einem Schlachthof;
- 2. zwei bis vier Monate in Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ähnlichen Einrichtungen nach Wahl der Studierenden;
- 3. höchstens zwei Monate in theoretischen Instituten der Veterinärmedizinischen Universität Wien nach Wahl der Studierenden.
(5) Die Teilnahme an den im Studienplan näher festzulegenden Teilen des Praktikums ist mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.
(6) Die Pflichten der Praktikanten sind in der Studienordnung so festzulegen, daß eine ausreichende praktische Fähigkeit erworben wird.
(7) Den Praktikanten gebührt für sechs Monate eine Ausbildungsbeihilfe des Bundes im Ausmaß von monatlich 54,29 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die sich bei der Berechnung ergebenden Restbeträge von 50 g und mehr sind auf volle Schillingbeträge aufzurunden, die Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
Schlagworte
Semesterferien
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124873
alte Dokumentnummer
N7199327951J
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