§ 13 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Verpackungstechnik, BGBl. II Nr. 244/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschrift antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verpackungstechnik zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(5)  Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 229/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20006341

Dokumentnummer

NOR40107093

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