Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
§ 13.
(1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 30. April des jeweiligen Schuljahres eine detaillierte Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftlers bzw. eine Ernährungwissenschaftlerin ist zusätzlich ein diesbezüglicher Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. c und für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungwissenschaftlerin gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c bei Leistungserbringung durch Dritte ein Vergleichsangebot vorzulegen.
(2) Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 hat in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
(3) Ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Gleichartige Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. c können nicht gefördert werden. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 pro Jahr genehmigt werden.
(4) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antragsteller bereits vor Genehmigung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen.
(5) Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.
(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1 ist die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 auszusetzen bzw. zu entziehen, sofern nicht dem Antrag eine ausreichende Begründung beigelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40196529
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