§ 13 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

Änderung von Plänen

§ 13

Sind in einem Plan oder in den zugehörigen Beilagen Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 17 neu einzubringen.

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