Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/1999
Übergangsbestimmung
§ 13.
(1) Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker" beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker" (Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung zum „Vermessungstechniker" beziehungsweise zum „Vermessungshilfstechniker" (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird im Zusammenhalt mit dem Nachweis über eine anschließende zumindest einjährige fachliche Tätigkeit mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum „Vermessungsfachtechniker" beziehungsweise zum „Vermessungstechniker" (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
(4) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen für Beamte des Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden der Länder für die Verwendungsgruppen B oder C sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete der Länder werden mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/1999
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10007984
Dokumentnummer
NOR40002069
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