§ 13 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/1999

Übergangsbestimmung

§ 13.

(1) Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker" beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker" (Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung zum „Vermessungstechniker" beziehungsweise zum „Vermessungshilfstechniker" (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird im Zusammenhalt mit dem Nachweis über eine anschließende zumindest einjährige fachliche Tätigkeit mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum „Vermessungsfachtechniker" beziehungsweise zum „Vermessungstechniker" (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.

(4) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen für Beamte des Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden der Länder für die Verwendungsgruppen B oder C sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete der Länder werden mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/1999

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR40002069

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