5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Vollziehung
§ 13.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 11 die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 5, 7 und 12 sowie des Anhangs der Bundesminister oder die Bundesministerin, in dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige Stelle fällt,
- 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Inneres und
- 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40081267
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