Anträge und Verfügungen
§ 13
(1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in bestimmten Unternehmen oder Betrieben, in Betriebsstätten, in Verkehrsmitteln oder auf Arbeitsstellen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer zu treffen sind, so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle der Aufforderung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates Abhilfe zu schaffen unmittelbar entspricht.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat über Anträge des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen des Auftrages das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen. Von Anträgen gemäß Abs. 1 hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat jeweils eine Ablichtung den Organen der Arbeitnehmerschaft und, soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu übermitteln.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder bestimmte Arbeits- oder Vorgangsweisen, Arbeitsverfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe zu untersagen oder einzuschränken oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle oder die Stillegung von Maschinen, Verkehrsmitteln oder sonstige die Betriebsstätte, das Verkehrsmittel oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel ist zu beachten. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle zu übermitteln.
(4) Kann in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern ein Bescheid nicht unmittelbar erlassen werden, so hat das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zur Abwehr von Gefahren unter Bedacht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu verfügen und deren sofortige Durchführung zu veranlassen. Zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat nach Möglichkeit vor, jedenfalls aber unverzüglich nach Durchführung der verfügten Maßnahmen zu verständigen.
(5) Über Maßnahmen nach Abs. 4 ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle zuzustellen, eine weitere Ausfertigung des Bescheides ist der zuständigen Behörde (§ 22) zur Kenntnis zu übersenden.
(6) Von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 5 hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat je eine Ausfertigung auch den Organen der Arbeitnehmerschaft und, soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu übersenden.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die gemäß Abs. 3 oder 5 angeordneten Maßnahmen nicht mehr vor, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Antrag den Bescheid aufzuheben. Unbefristete Bescheide treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet außer Kraft.
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