§ 13.
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:
- a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
- b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- e) die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja" lautenden Stimmen,
- f) die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein" lautenden Stimmen.
(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
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