§ 13 VAbstG

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 13.

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:

  1. a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
  2. b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  3. c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  4. d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. e) die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja" lautenden Stimmen,
  6. f) die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein" lautenden Stimmen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

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