§ 13 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Überleitung der Universitätsangehörigen

§ 13.

(1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem 1. Juli 2005 neu in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zur Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Für die Überleitung des Personals, das am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht und dessen Vertragsverhältnis am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch andauert, gilt Folgendes:

  1. 1. Angehörige des wissenschaftlichen Personals im Angestelltenverhältnis mit venia docendi oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 oder § 22 KUOG oder ausländische Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gleichzuhaltenden Ranges sind, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
  2. 2. Die nicht in Z 1 genannten Personen, die zum wissenschaftlichen Personal gehören, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.
  3. 3. Das administrative und technische Personal gilt ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal.

(3) Im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und dem 1. Juli 2005 dürfen Arbeitsverträge für das wissenschaftliche Personal, ausgenommen Berufungen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, nur befristet auf längstens 3 Jahre abgeschlossen werden.

(4) Für ab 1. Juli 2005 neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages die Dienst- und Besoldungsordnung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität für Weiterbildung Krems.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Forschungsbetrieb, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050949

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