Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 13.
(1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und dem Umweltanwalt ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich zu übermitteln. Den sonstigen Beteiligten ist die Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (§ 12 Abs. 5) zu übermitteln. Die Behörde kann den Parteien die Möglichkeit einräumen, zu den Teilgutachten Stellung zu nehmen.
(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist unverzüglich in der Bezirksverwaltungsbehörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage hat mindestens vier Wochen und jedenfalls bis zum Ende der öffentlichen Erörterung (§ 14) zu erfolgen. Jedermann kann sich vom Umweltverträglichkeitsgutachten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136686
alte Dokumentnummer
N8199330519J
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