§ 13 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Dokumentation

§ 13.

Über einzelne Untersuchungshandlungen hat das Untersuchungsorgan Aktenvermerke im Sinne des § 16 oder Niederschriften im Sinne des § 14 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlung und die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Untersuchungshandlung zu enthalten.

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