Abstimmung im Umlaufweg
§ 13.
(1) Der Vorsitzende des Kollegialorgans kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlußfassung geboten erscheint.
(2) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann.
(3) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des Kollegialorgans eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des Antrages verlangt.
(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder des Kollegialorgans für ihn gestimmt haben.
(5) Der Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007293
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