§ 13 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 13

— II. Specielle staatliche Untersuchungsstellen.

§. 13.

Staatliche Anstalten, welche sich bestimmungsgemäß mit der technischen Untersuchung einzelner Gattungen von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen der im Reichsgesetze vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Art befassen, können vom Ministerium des Innern einvernehmlich mit dem Justizministerium und den Ministerien, welchen diese Anstalten unterstehen, als staatliche Specialuntersuchungsstellen für die betreffenden Artikel im Sinne des citirten Reichsgesetzes anerkannt und durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte als solche bestimmt werden. In dieser Eigenschaft kommen solchen Anstalten im allgemeinen innerhalb des ihnen eingeräumten beschränkten Wrkungskreises die im §. 1 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Aufgaben zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128859

alte Dokumentnummer

N8189737371L

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