§ 13
— II. Specielle staatliche Untersuchungsstellen.
§. 13.
Staatliche Anstalten, welche sich bestimmungsgemäß mit der technischen Untersuchung einzelner Gattungen von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen der im Reichsgesetze vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Art befassen, können vom Ministerium des Innern einvernehmlich mit dem Justizministerium und den Ministerien, welchen diese Anstalten unterstehen, als staatliche Specialuntersuchungsstellen für die betreffenden Artikel im Sinne des citirten Reichsgesetzes anerkannt und durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte als solche bestimmt werden. In dieser Eigenschaft kommen solchen Anstalten im allgemeinen innerhalb des ihnen eingeräumten beschränkten Wrkungskreises die im §. 1 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Aufgaben zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128859
alte Dokumentnummer
N8189737371L
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