1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Entschädigung
§ 13.
(1) Im Beschluß auf Rückgabe des Kulturgutes hat das Gericht auf Antrag den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, dem Eigentümer oder dem Besitzer des Kulturgutes eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß der Eigentümer oder Besitzer beim Erwerb des Kulturgutes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch auf Nachteile, die Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Rückgabe erleiden, Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Eigentümer oder Besitzer das Kulturgut unentgeltlich erworben, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nur insofern zu, als dieser auch seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger zugestanden wäre.
(3) Ein Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut erstreckt sich auch auf die vom Gericht bestimmte Entschädigung.
1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Nutzungsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR40047235
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