Widerruf der Zulassung
§ 13.
(1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
- 1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß §§ 2, 4 und 5 wegfallen oder
- 2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder
- 3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat oder
- 4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder
- 5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-V II für gültig erklärt hat oder
- 6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.
(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
- 1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder
- 2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder
- 3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat.
(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
- 1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,
- 2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,
- 3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020453
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