§ 13 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Zulassung

§ 13.

(1) Die Zulassung ist durch Bescheid der Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt in folgenden Fällen zu widerrufen:

  1. 1. Nachträglicher Wegfall, wesentliche Änderung oder sonstige Nichterfüllung der Anforderungen an die Zulassung im Sinne der §§ 3 bis 6,
  2. 2. Erschleichung der Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 oder
  3. 3. Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung entgegen den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V.

(2) Bei einer Verletzung der Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 hat die Zulassungsstelle die Zulassung mit Bescheid vorübergehend aufzuheben. Im Bescheid ist eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen. Die vorübergehende Aufhebung der Zulassung endet mit der Nachholung der Veränderungsmeldung. Im Fall der Nichterfüllung innerhalb der bescheidmäßig aufgetragenen Frist gilt die Zulassung im Sinne von Abs. 1 als widerrufen.

(3) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 zu erlassen ist, gilt das AVG. Ein Widerrufsverfahren gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages eines Umweltanwalts im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, einzuleiten.

(4) Der Umweltanwalt hat Parteistellung gemäß § 8 AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß § 19 Abs. 1 sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Zulassung von Umweltgutachtern, den Widerruf und die vorübergehende Aufhebung der Zulassung von Umweltgutachtern in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Zulassungs- und Umweltbegutachtungssystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Zulassungssystem

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138359

alte Dokumentnummer

N8199530496L

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