Leistungsvereinbarung
§ 13.
(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
- 1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
- a) strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
- Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.
- b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
- Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
- c) Studien und Weiterbildung:
- Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
- d) gesellschaftliche Zielsetzungen:
- Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
- e) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
- Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
- f) interuniversitäre Kooperationen:
- Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.
- 2. die Leistungsverpflichtung des Bundes:
- Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
- 3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
- 4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
- 5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
- 6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
- a) Bedarf,
- b) Nachfrage,
- c) Leistung,
- d) gesellschaftliche Zielsetzungen.
- Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Gesondert darzustellen sind zumindest:
- 1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
- 2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
- 3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
- Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen. Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.
(9) Wird innerhalb dieser sechswöchigen Frist keine Einigung über eine Leistungsvereinbarung erzielt, erhält die betreffende Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung im ersten, zweiten und dritten Jahr jeweils 98 vH eines Drittels des für die vorangegangene Leistungsvereinbarung festgesetzten Grundbudgets.
Schlagworte
Universitätsentwicklung, Studienbereich, Lehrorganisation, Kunstbereich, Kulturbereich, Wissenstransfer, Studienprogramm, Humankapital, Strukturkapital
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033907
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