§ 13 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Tätigkeitsbericht

§ 13

Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und im Internet bereitzustellen.

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