§ 13 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.2023

§ 13.

Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden. § 4 vorletzter Satz ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251172

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