Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an Analysen
§ 13.
Für Analysen zur Ermittlung von Rechenfaktoren gelten folgende Bestimmungen, außer wenn die anzuwendende Ebene gemäß Anhang 2 Analysen gemäß den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zulässt:
- 1. Das Labor, das die Analysen durchführt, hat den Anforderungen gemäß § 15 zu entsprechen.
- 2. Die Probenahme hat gemäß § 14 zu erfolgen.
- 3. Das Ergebnis der Analysen ist nur für die Berechnung von Emissionen heranzuziehen, die durch jene Charge verursacht werden, für die die Probenahme repräsentativ durchgeführt wurde.
- 4. Sämtliche Analysenmethoden müssen auf geltenden Normen beruhen, die systematische Fehler bei Probenahme und Messung begrenzen und deren Messunsicherheit bekannt ist. Sind keine gültigen nationalen oder internationalen Normen für den zu analysierenden Parameter verfügbar, können auch Normenentwürfe verwendet werden. Sind auch diese nicht verfügbar, kann auf Methoden gemäß der besten Praxis, die gültigen wissenschaftlichen Standards entsprechen, zurückgegriffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092649
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