§ 13 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1993

2. ABSCHNITT

Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke Belehrung

§ 13

(1) Ergeben die Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde, daß ein an ansteckender Tuberkulose Erkrankter das ihm aufgetragene Verhalten (§ 7 Abs. 3) nicht befolgt oder der Behandlungspflicht gemäß § 2 nicht nachkommt, ist er vorzuladen. Er ist erneut anzuweisen, sich in gesundheitlicher Hinsicht einwandfrei zu verhalten. Außerdem ist er darüber zu belehren, daß er in einer Krankenanstalt angehalten werden wird, wenn er seine Pflichten weiterhin nicht erfüllen sollte. Über die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen und eine Durchschrift dem Tuberkulosekranken nachweislich auszufolgen.

(2) Befindet sich der Tuberkulosekranke in Anstaltspflege oder ist er aus anderen Gründen gehindert, der Ladung Folge zu leisten, so ist er schriftlich im Sinne des Abs. 1 zu belehren; diese Belehrung ist ihm zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen.

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