§ 13 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Zusatzprüfung

§ 13.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischler, Tischlerei, Binder, Fassbinder/Fassbinderin, Bootbauer, Drechsler, Drechsler/Drechslerin, Fertigteilhausbau, Holz- und Sägetechniker, Holz- und Sägetechnik, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner, Zimmerer und Zimmerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.

Schlagworte

Holztechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107162

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