§ 13 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tischler, BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler, BGBl. Nr. 165/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 569/1986 und BGBl. Nr. 364/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Tischler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischler entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischlerei voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008565

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