Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tischler, BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler, BGBl. Nr. 165/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 569/1986 und BGBl. Nr. 364/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Tischler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischler entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischlerei voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20000764
Dokumentnummer
NOR40008565
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