§ 13 Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verhältniszahlen

§ 13

(1) § 13.Für die Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

  1. 1. der Gewerberechtsinhaber,
  2. 2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
  3. 3. einschlägige Ausbilder,
  4. 4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger abgelegt haben,
  5. 5. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb mehr als in einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

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