§ 13 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 13

(1) § 13.Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.

(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
  1. a) Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
  2. b) genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
  3. c) Chargennummer,
  4. d) eingegangene oder gelieferte Menge und
  5. e) Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
  1. 2. Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

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