§ 13 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

jetzt § 14

Wiederholungsprüfung

§ 13.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

jetzt § 14

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40215845

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