§ 13 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

3. Abschnitt

Entfall der Entschädigung

§ 13.

Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143631

alte Dokumentnummer

N8199961218L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)