3. Abschnitt
Entfall der Entschädigung
§ 13.
Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR12143631
alte Dokumentnummer
N8199961218L
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