§ 13 TAKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 13.

(1) Wer

  1. 1. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 2 aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunlogische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
  2. 2. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt oder
  3. 3. den Bestimmungen der §§ 4, 4a oder 4b zuwiderhandelt oder
  4. 4. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder
  5. 5. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder
  6. 6. als Tierarzt oder Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 7 zuwiderhandelt oder
  7. 7. der Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
  8. 8. der Überprüfungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
  9. 9. der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
  10. 10. der Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
  11. 11. der Aufbewahrungs- oder Vorlegungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
  12. 12. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Arzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,

(2) Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel zu erkennen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Schlagworte

Aufbewahrungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20001741

Dokumentnummer

NOR40071743

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