Zuschlagserteilung
§ 13.
(1) Die rechtzeitig eingelangten und nicht gemäß § 12 Abs. 6 ausgeschiedenen Gebote sind aufsteigend nach dem Preis in Euro pro MWh zu reihen. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
(2) Aus den nach Abs. 1 gereihten Geboten sind jene auszuwählen, die das ausgeschriebene Volumen zu den geringsten Kosten decken.
(3) Liegen zwei oder mehrere Gebote über die gleiche Menge und den gleichen Preis vor, die jeweils alleine die ausgeschriebene Menge nicht übersteigen, ist dem früher eingelangten Gebot der Zuschlag zu erteilen.
(4) Der Zuschlag kann nur für das gesamte Gebot erteilt werden.
(5) Spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der Gebotsfrist ist den Bietern die Zuschlagerteilung bekanntzugeben. Die Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, sind zu informieren. Mit Erteilung des Zuschlags verpflichtet sich der Bieter, die angebotene Stromverbrauchsreduktion auf Abruf durch die Abwicklungsstelle zu erbringen.
(6) Nach Bekanntgabe des Zuschlags gemäß Abs. 4 sind die Bieter verpflichtet, unverzüglich ihre Lieferanten zu informieren.
(7) Insgesamt dürfen die Kosten für die zugeschlagenen Gebote und die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen den in § 18 angeführten Betrag nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250031
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