§ 13
(1) § 13.Die Verschleißer sind verpflichtet, Schieß- und Sprengmittel, die ihnen von Organen der öffentlichen Sicherheit zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, zur Einlagerung zu übernehmen, sofern die Einlagerung nach dem genehmigten Bestand der Lagerräume, nach dem Zustand der Verpackung und nach der Beschaffenheit der Schieß- und Sprengmittel überhaupt zulässig ist. Eine danach unzulässige Einlagerung darf nur auf ausdrückliche Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erfolgen.
(2) Die Verschleißer sind verpflichtet, alle die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln behandelten Vorschriften zu befolgen.
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