§ 13 Suchtgiftverordnung 1979

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1996

§ 13.

(1) Die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.

(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat dann das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 5 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.

(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen. Ärzte und Tierärzte haben vor der Ausfolgung der Formblätter erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Berufssitz des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132785

alte Dokumentnummer

N8197928697L

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