Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des zweiten Monats nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Tätigkeiten der Stammzahlenregisterbehörde betreffend das Stammzahlenregister nach dem E‑Government-Gesetz näher geregelt werden, BGBl. II Nr. 57/2005, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110964
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