Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Termine der Lehrveranstaltungen
§ 13.
Der Studienplan hat in bezug auf jene Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu enthalten, nach Tunlichkeit die Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch von berufstätigen Studierenden besucht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120396
alte Dokumentnummer
N7197814699L
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