§ 13 Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlausbildung und Dissertation

§ 13.

(1) Der Kandidat kann zwischen

  1. a) einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
  2. b) einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
  3. c) der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach (§§ 5 Abs. 2 lit. g und 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) wählen.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a und b ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a ist nach Wahl des Kandidaten durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen oder zusammen mit dem betreffenden Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.

(3) Die Dissertation und ihr Thema sind im Doktordiplom (§ 34 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119401

alte Dokumentnummer

N7197331255L

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