§ 13 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft gemäß der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/ 1982, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 447/1987 fortzusetzen und zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123669

alte Dokumentnummer

N7199116264J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)