§ 13 Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen bzw. zu beenden.

(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen dieser Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119181

alte Dokumentnummer

N7197131053L

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