Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 13.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde;
- b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde.
(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. a und lit. e genannten Fächer sind den unter Abs. 1 genannten Fächern zuzuordnen.
(3) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Landeskunde
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119987
alte Dokumentnummer
N7197611943I
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