§ 13 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 13.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde;
  2. b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde.

(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. a und lit. e genannten Fächer sind den unter Abs. 1 genannten Fächern zuzuordnen.

(3) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119987

alte Dokumentnummer

N7197611943I

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