Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 13.
(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.
(3) Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Bezeichnung des Faches Wochenstunden
a) Der systematische und problemgeschichtliche
Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört .. 8
b) nach Wahl des Kandidaten ein den gemäß den
Bestimmungen des I. Abschnittes eingerichteten
Studien angehörendes Fach, dessen Kombination
mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich
sinnvoll ist .................................. 2
Im Zweifel entscheidet das
Professorenkollegium.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119110
alte Dokumentnummer
N7197130982L
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