§ 13 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 13.

(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.

(3) Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Bezeichnung des Faches Wochenstunden

a) Der systematische und problemgeschichtliche

Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört .. 8

b) nach Wahl des Kandidaten ein den gemäß den

Bestimmungen des I. Abschnittes eingerichteten

Studien angehörendes Fach, dessen Kombination

mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich

sinnvoll ist .................................. 2

Im Zweifel entscheidet das

Professorenkollegium.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119110

alte Dokumentnummer

N7197130982L

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