§ 13 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 13.

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf den zweiten Studienabschnitt und die zweite Diplomprüfung die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 anzuwenden.

(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 116 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 107 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 9 Wochenstunden zu belegen.

(3) Die Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes umfassen mindestens:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Biblische Theologie .......................... 6

b) Dogmatische und ökumenische Theologie ........ 16

c) Moraltheologie ............................... 10

d) Katechetik und Religionspädagogik ............ 4

e) Pädagogische Ausbildung für

Lehramtskandidaten:

aa) allgemeine pädagogische Ausbildung ....... 10

bb) fachdidaktische Ausbildung ............... 6

cc) schulpraktische Ausbildung ............... 8

f) Vorprüfungsfächer:

1. Exegese des Alten Testamentes ............. 2

2. Exegese des Neuen Testamentes ............. 2

3. Kirchengeschichte und Patrologie .......... 10

4. Philosophische Gegenwartsfragen ........... 2

5. Fundamentaltheologie....................... 6

6. Liturgiewissenschaft und

Dogmatische Sakramententheologie........... 5

a) Liturgiewissenschaft.................... 1

b) Dogmatische Sakramententheologie........ 4

7. Kirchliches Recht ......................... 2

8. Homiletik ................................ 2

9. Pastoraltheologie ......................... 2

10. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß

§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht im

ersten Studienabschnitt gewählt wurde....... 4

§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt

sinngemäß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens zwei Seminare zu absolvieren.

(5) Die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für Studierende der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Studienkommission für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung.

(6) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Biblische Theologie,
  2. b) Dogmatische und ökumenische Theologie,
  3. c) Moraltheologie,
  4. d) Katechetik und Religionspädagogik,
  5. e) nach Maßgabe der Bestimmung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört,
  6. f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119082

alte Dokumentnummer

N7197130954L

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