§ 13 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.

(3) Studierende, die ein Studium irregulare Angewandte Geowissenschaften betreiben, haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplanes durch schriftliche Erklärung diesem zu unterstellen. In diesem Fall sind die im Studium irregulare zurückgelegten Studien auf die Studiendauer anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12126411

alte Dokumentnummer

N7199658039J

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