§ 13 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 13.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des Strafregisters bekanntzugeben.

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