§ 13 Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann, BGBl. II Nr. 294/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007268

Dokumentnummer

NOR40128570

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