§ 13 Steinmetz/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz, BGBl. II Nr. 293/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Steinmetz ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4)  Die Lehrzeit, die im Lehrberuf Steinmetz gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurde, ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Steinmetz/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20006819

Dokumentnummer

NOR40119192

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