§§ 11 und 12 wurden gemäß Art. 6 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2014, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 13.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
§§ 11 und 12 wurden gemäß Art. 6 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2014, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR40162716
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