§ 13 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§§ 11 und 12 wurden gemäß Art. 6 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2014, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Abschnitt VIII

Übergangs- und Schlußbestimmungen Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 13.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

§§ 11 und 12 wurden gemäß Art. 6 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2014, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR40162716

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