§ 13 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 13.

Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063315

alte Dokumentnummer

N4199117379J

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