Übergangsbestimmungen
§ 13
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Sonnenschutztechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20004695
Dokumentnummer
NOR40077060
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