Durch Immobilien besicherte Forderungen
§ 13
Forderungen oder Teilen von Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 BWG, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)