§ 13 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Durch Immobilien besicherte Forderungen

§ 13

Forderungen oder Teilen von Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 BWG, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

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