§ 13.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des Abs. 6, durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- mitzuwirken.
(2) Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden bei den nach § 12 zu setzenden Maßnahmen.
(3) Soweit der Bezirksverwaltungsbehörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134905
alte Dokumentnummer
N8198914669J
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