Dokumentation
§ 13
(1) Die Dokumentation nach § 11 SigG, einschließlich der Störfälle und der besonderen Betriebssituationen sowie der Unterrichtung der Zertifikatswerber nach § 20 SigG, muss jedenfalls in elektronischer Form erfolgen. Soweit die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators erfolgt, gilt dies auch für den Zeitpunkt der Übertragung der Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit. Die in der Dokumentation eines ZDA enthaltenen Daten müssen mit seiner elektronischen Signatur (§ 5 Abs. 3 SigG) versehen sein und Zeitangaben nach § 11 Abs. 2 enthalten.
(2) Die Dokumentation nach Abs. 1 ist zumindest 35 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und so zu sichern, dass sie innerhalb dieses Zeitraums lesbar und verfügbar bleibt.
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