Abschnitt 2
Behörden
§ 13.
(1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur
- 1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
- 2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
- 3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
- 4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;
- 5. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;
- 6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen;
- 7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen.
(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40127516
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